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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 66 (2011) / Heft 20, S. 1015-1020 (6)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268811797906365
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268811797906365
Beschreibung
Der BGH hat in seiner viel beachteten Entscheidung den Erfüllungsort der Nacherfüllung eigenständig nach Maßgabe des § 269 BGB bestimmt. Beate Gsell (JZ 2011, 988, in diesem Heft) kritisiert den fehlenden Gleichlauf mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch und sieht in der Lösung des BGH die Gefahr einer erheblichen Rechtsunsicherheit.