Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht
Jahrgang 68 (2013) / Heft 15-16, S. 789-792 (4)
Dem BGH zufolge sind die automatisierten Ergänzungsvorschläge im Eingabefeld der Suchmaschine »google« dem Betreiber zuzurechnende Informationen. Haben diese Ergänzungsvorschläge Persönlichkeitsrechte verletzenden Inhalt, so hat der Betreiber, wenn er Kenntnis davon erlangt, Prüf- und gegebenenfalls Unterlassungspflichten. Karl-Heinz Ladeur (JZ 2013, 792) sieht darin eine im Ergebnis zu begrüßende Weiterentwicklung der Verkehrspflichten von Informationsmittlern im Internet.