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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 68 (2013) / Heft 22, S. 1111-1114 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268813X13823484815878
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268813X13823484815878
Beschreibung
Der BGH hat in seiner Entscheidung die Eigenschaft von Sammlermünzen als »Geld« i. S. des § 935 Abs. 2 BGB verneint, auch soweit diese als Zahlungsmittel zugelassen sind. Damit war ein gutgläubiger Erwerb gestohlener Münzen abzulehnen. Johannes W. Flume (JZ 2013, 1114) stimmt nur im Ergebnis, nicht aber der Begründung zu.