Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268814X13942125787541
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Der VI. Zivilsenat hält die Strafvorschrift des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) für ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB und hat damit eine alte dogmatische Streitfrage entschieden. Florian Loyal (JZ 2014, 306) hält diese Entscheidung für falsch. Das Urteil sei nur im Ergebnis richtig, da die Haftung aufgrund einer besonderen Beziehung hätte begründet werden können.