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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 11, S. 572-577 (6)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268814X13984361609072
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268814X13984361609072
Beschreibung
Rechtsschutzversicherer schließen häufig mit Anwälten Rahmenvereinbarungen über die Durchführung rechtsschutzversicherter Mandate ab. Zugleich werden den Versicherungsnehmern wirtschaftliche Vorteile versprochen, wenn sie einen an einem solchen Netzwerk beteiligten Anwalt mandatieren. Die Anwaltskammer München erblickte in einem entsprechenden Schadensfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Der BGH folgt dem nicht, da die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten sei. Christian Armbrüster (JZ 2014, 577) hält das Urteil für zutreffend und geht auf die Folgen für die Beurteilung anderer Fälle ein.