Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268814X14011016068434
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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat sich eine Aktiengesellschaft Schadensersatzforderungen von Kartell-geschädigten Unternehmen zum Zweck der gebündelten gerichtlichen Geltendmachung abtreten lassen. Das LG Düsseldorf hält die Abtretungen sämtlich – gemäß § 134 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 RBerG a. F. respektive § 138 BGB – für nichtig. Astrid Stadler (JZ 2014, 613, in diesem Heft) hält das Verdikt der Nichtigkeit der Zessionen für eine überschießende Sanktion und sieht Handlungsbedarf des Gesetzgebers bei der Frage der Prozessfinanzierung von Großverfahren.