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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 12, S. 635-640 (6)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268814X14011016068434
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268814X14011016068434
Beschreibung
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat sich eine Aktiengesellschaft Schadensersatzforderungen von Kartell-geschädigten Unternehmen zum Zweck der gebündelten gerichtlichen Geltendmachung abtreten lassen. Das LG Düsseldorf hält die Abtretungen sämtlich – gemäß § 134 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 RBerG a. F. respektive § 138 BGB – für nichtig. Astrid Stadler (JZ 2014, 613, in diesem Heft) hält das Verdikt der Nichtigkeit der Zessionen für eine überschießende Sanktion und sieht Handlungsbedarf des Gesetzgebers bei der Frage der Prozessfinanzierung von Großverfahren.