Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268814X14151767700622
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Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind (§ 142 InsO, sogenanntes Bargeschäftsprivileg). Energisch bis hin zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit widerspricht der BGH der weiten Auslegung des Bargeschäftsprivilegs durch das BAG. Eher konziliant sind hingegen die Ausführungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO. Wolfgang Marotzke (JZ 2014, 1118) zeigt auf, dass die Ausführungen des BGH nicht nur in einem rechtsdogmatischen, sondern auch in einem sehr aktuellen rechtspolitischen Zusammenhang gesehen werden müssen und gerade unter diesem Aspekt von hohem Interesse sind.