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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 3, S. 145-149 (5)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14206350023291
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14206350023291
Beschreibung
Der BGH sieht die Pflichtverletzung des Schuldners in der Regel dann als nicht nur »unerheblich« i. S. der §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 5 BGB an, wenn die Mangelbeseitigungskosten einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen. Florian Faust (JZ 2015, 149) begrüßt den Gewinn an Rechtssicherheit, plädiert aber für den Wert der Sache als Referenzgröße und erörtert die Vereinbarkeit der Lösung des BGH mit der Verbrauchsgüterkauf-RiL.