Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268815X14206350023291
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Der BGH sieht die Pflichtverletzung des Schuldners in der Regel dann als nicht nur »unerheblich« i. S. der §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 5 BGB an, wenn die Mangelbeseitigungskosten einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigen. Florian Faust (JZ 2015, 149) begrüßt den Gewinn an Rechtssicherheit, plädiert aber für den Wert der Sache als Referenzgröße und erörtert die Vereinbarkeit der Lösung des BGH mit der Verbrauchsgüterkauf-RiL.