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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 4, S. 206-212 (7)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14229723936640
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14229723936640
Beschreibung
Der BGH geht für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Darlehens-Bearbeitungsentgelte davon aus, dass die Verjährungsfrist erst Ende des Jahres 2011 zu laufen begann. Die Klageerhebung sei vorher wegen unklarer Rechtslage nicht zumutbar gewesen. Georg Bitter (JZ 2015, 170, in diesem Heft) kritisiert sowohl die den Rückforderungsansprüchen zugrundeliegende Rechtsprechung als auch die nunmehrigen Ausführungen des Senats zur Verjährungsfrage, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führten.
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