Bürgerliches Recht
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Der VIII. Zivilsenat des BGH nimmt bei Mietrückständen i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch für den auf Sozialleistungen angewiesenen Mieter einen strengen Maßstab des Vertretenmüssens an und sieht bei der fristlosen Kündigung keinen Raum für eine Abwägung i.S. des § 543 Abs. 1 BGB. Peter Derleder (JZ 2015, 517) widerspricht dem BGH und sieht einmal mehr den (Mietrechts-)Gesetzgeber in der Pflicht.