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Cover von: Bürgerliches Recht

Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 10, S. 514-516 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14301280026065
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14301280026065
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Beschreibung
Der VIII. Zivilsenat des BGH nimmt bei Mietrückständen i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch für den auf Sozialleistungen angewiesenen Mieter einen strengen Maßstab des Vertretenmüssens an und sieht bei der fristlosen Kündigung keinen Raum für eine Abwägung i.S. des § 543 Abs. 1 BGB. Peter Derleder (JZ 2015, 517) widerspricht dem BGH und sieht einmal mehr den (Mietrechts-)Gesetzgeber in der Pflicht.