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Cover von: Bürgerliches Recht

Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 12, S. 627-630 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14328923923958
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268815X14328923923958
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Beschreibung
Der BGH verwehrt dem Vorstand einer Stiftung, der wegen Pflichtverletzungen dieser gegenüber schadensersatzpflichtig ist, den Einwand eines Mitverschuldens des Stiftungsrats. Knut Werner Lange (JZ 2015, 630) begrüßt die Betonung der Eigenverantwortung von Organen auch für die Stiftung, weist aber auf weiterhin ungeklärte Fragen in deren Haftungs- und Kontrollsystem hin.