Bürgerliches Recht
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Der BGH verwehrt dem Vorstand einer Stiftung, der wegen Pflichtverletzungen dieser gegenüber schadensersatzpflichtig ist, den Einwand eines Mitverschuldens des Stiftungsrats. Knut Werner Lange (JZ 2015, 630) begrüßt die Betonung der Eigenverantwortung von Organen auch für die Stiftung, weist aber auf weiterhin ungeklärte Fragen in deren Haftungs- und Kontrollsystem hin.