Bürgerliches Recht
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Dem BGH zufolge kann der Käufer nach Rücktritt wegen Sachmängeln auch ohne Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Herausgabe eines Anspruchs auf Versicherungsleistung für die untergegangene Kaufsache die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, wenn die Versicherung die Eintrittspflicht noch nicht anerkannt und eine Abtretung nicht genehmigt hat. Dagmar Kaiser (JZ 2016, 151) widerspricht dem Ergebnis und der Begründung des VIII. Zivilsenats.