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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 71 (2016) / Heft 9, S. 468-470 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268816X14610516625073
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268816X14610516625073
Beschreibung
Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse eines Versicherungsnehmers an Auskünften über vertragsbezogene Daten und dem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers beschäftigt nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die Gerichte. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob der Inhaber einer Kapitallebensversicherung nach deren Ablauf verlangen kann, dass ihm die Berechnung der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven näher dargelegt wird. Der IV. Zivilsenat hält einen solchen Anspruch grundsätzlich für möglich, stellt aber nicht geringe Anforderungen auf und setzt inhaltliche Grenzen. Christian Armbrüster (JZ 2016, 470) pflichtet dieser eher restriktiven Linie bei.