Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268816X14622624958341
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Dem Urteil des XI. Zivilsenats des BGH zufolge sind in Verbraucher-Darlehensverträgen mit grundpfandrechtlicher Sicherung enthaltene Klauseln unwirksam, nach denen künftige Sondertilgungsrechte bei Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind. Claire Feldhusen (JZ 2016, 580) stimmt im Ergebnis zu, kritisiert aber in dogmatischer Hinsicht wesentliche Teile der Begründung und plädiert für eine Berücksichtigung auch vergangener Sondertilgungsrechte.