Bürgerliches Recht
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Dem BGH zufolge müssen die subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs gemäß § 826 BGB in der Person des handelnden verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer AG i. S. des § 31 BGB vorliegen. Gerhard Wagner (JZ 2017, 519) kritisiert die Ablehnung der Möglichkeit einer Wissenszurechnung durch den Senat, der Aspekte des Vorsatzes in das Merkmal der Sittenwidrigkeit verlege und dieses in einer – im Rahmen der Haftung juristischer Personen – unangebracht moralisierenden Weise anwende.