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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 72 (2017) / Heft 11, S. 570-575 (6)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268817X14949249334275
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268817X14949249334275
Beschreibung
Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache »Faber« (JZ 2015, 830 mit Anm. R. Koch) war die Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung gemäß § 476 BGB durch den BGH bereits erwartet worden. Beate Gsell (JZ 2017, 576) hält die Begründung des Senats zum Teil für missverständlich sowie für unnötig kompliziert und kritisiert die »überschießende« Erstreckung der für den Käufer hinsichtlich der Vermutung des Vorliegens eines Grundmangels günstigeren Auslegung auch auf Schadensersatzansprüche.