Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268817X14949249334275
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Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache »Faber« (JZ 2015, 830 mit Anm. R. Koch) war die Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung gemäß § 476 BGB durch den BGH bereits erwartet worden. Beate Gsell (JZ 2017, 576) hält die Begründung des Senats zum Teil für missverständlich sowie für unnötig kompliziert und kritisiert die »überschießende« Erstreckung der für den Käufer hinsichtlich der Vermutung des Vorliegens eines Grundmangels günstigeren Auslegung auch auf Schadensersatzansprüche.