Bürgerliches Recht
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In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der minderjährige Sohn der Anschlussinhaberin zwecks Bezahlung von Computerspiel-»Credits« mehrfach eine 0900-Telefonnummer gewählt, woraufhin über die Telefonrechnung ein vierstelliger Betrag in Rechnung gestellt wurde. Der BGH verneint die Verpflichtung der Anschlussinhaberin über die Zurechnungsnorm des § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG. Peter Mankowski (JZ 2017, 735) stimmt im Ergebnis zu, bedauert aber, dass der Senat allein auf das Zahlungsdiensterecht abgestellt hat und befürwortet eine generelle Beschränkung jener Regelung auf Telekommunikationsdienstleistungen.