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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 72 (2017) / Heft 17, S. 840-843 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268817X15027879054396
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268817X15027879054396
Beschreibung
In dem zu entscheidenden Fall hatten es die Mitarbeiter eines Hausnotrufdienstes trotz der sich aufdrängenden Notwendigkeit unterlassen, ärztliche Hilfe für den Kläger zu veranlassen. Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, die die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen hatte: Der Beklagte habe die Nichtursächlichkeit der Pflichtverletzung für die schweren gesundheitlichen Schäden des Klägers zu beweisen. Raphael Koch (JZ 2017, 843) stimmt der Erweiterung der vom Arzthaftungsrecht her bekannten Beweislastumkehr auf andere Tätigkeiten, die eine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit beinhalten, zu.
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