Bürgerliches Recht
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Die Entscheidung des BGH zur Kündbarkeit von Bausparverträgen seitens der Bausparkassen nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife hat – vor dem Hintergrund der vergleichsweise hohen Guthabenzinsen in Altverträgen und der dadurch großen praktischen Bedeutung – viel Beachtung erfahren. Andreas Piekenbrock (JZ 2017, 1014) stimmt dem Ergebnis und auch der Begründung – mit Abstrichen bei den Ausführungen zum konkludenten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts gemäß § 488 Abs. 3 BGB in der Ansparphase sowie jenen zum Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB – im Wesentlichen zu.