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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 72 (2017) / Heft 23, S. 1175-1177 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268817X15106577450294
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268817X15106577450294
Beschreibung
Nach Auffassung des VI. Zivilsenats des BGH kann der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB nicht vor dem Hauptanspruch, dem er zu dienen bestimmt ist, verjähren. Bernhard Ulrici (JZ 2017, 1177) widerspricht der Entscheidung im Ergebnis und in der Begründung und sieht einen Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung der anderen Zivilsenate zur selbständigen Verjährung von Hilfsansprüchen.