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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 65 (2010) / Heft 9, S. 461-464 (4)
Publiziert 04.10.2018
DOI 10.1628/jz-2010-0079
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/jz-2010-0079
Beschreibung
Der BGH versagt demjenigen, der zur Sicherung eines Darlehens in vollstreckbarer Urkunde ein Anerkenntnis abgegeben hat, sich gegen die Vollstreckung aus der Urkunde unter Hinweis auf die Verjährung der Darlehensforderung zu verteidigen. Florian Jacoby (JZ 2010, 464) stimmt zwar grundsätzlich zu, nicht aber der vom BGH gegebenen Begründung. Er wendet sich überdies gegen das im konkreten Fall erzielte Ergebnis, denn die Verjährungseinrede schlage letztlich durch, wenn – wie in dem entschiedenen Fall – die vollstreckbare Urkunde materiell unwirksam ist.