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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 1, S. 47-49 (3)
Publiziert 04.10.2018
DOI 10.1628/jz-2014-0002
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/jz-2014-0002
Beschreibung
Der BGH hat sich einmal mehr mit der Frage des Ausgleichs von Vermögenszuwendungen nach Ende einer (faktischen) Lebensbzw. Solidargemeinschaft befasst, wobei eine Besonderheit in der Frage des Entstehungszeitpunkts und der Vererblichkeit eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB lag. Inge Kroppenberg (JZ 2014, 50) stimmt dem Senat zwar im Ergebnis zu, hält jedoch wesentliche Teile der Begründung für dogmatisch nicht überzeugend.