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Bürgerliches Recht. Arbeitsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 68 (2013) / Heft 11, S. 573-579 (7)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268813X136585395660729
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Bei geplanten Betriebsänderungen kann der Betriebsrat gemäß § 111 Satz 2 BetrVG einen Berater hinzuziehen. Der BGH hat entschieden, dass bei Beauftragung nicht erforderlicher Beratungsleistungen das handelnde Betriebsratsmitglied grundsätzlich entsprechend § 179 BGB haftet. Ulrich Preis und Daniel Ulber (JZ 2013, 579) kritisieren unter anderem, dass der BGH eine Haftungserleichterung aufgrund der unentgeltlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit von Betriebsräten ohne überzeugende Begründung abgelehnt hat, und erörtern die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis.