Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht. Arbeitsrecht
Jahrgang 68 (2013) / Heft 11, S. 573-579 (7)
Bei geplanten Betriebsänderungen kann der Betriebsrat gemäß § 111 Satz 2 BetrVG einen Berater hinzuziehen. Der BGH hat entschieden, dass bei Beauftragung nicht erforderlicher Beratungsleistungen das handelnde Betriebsratsmitglied grundsätzlich entsprechend § 179 BGB haftet. Ulrich Preis und Daniel Ulber (JZ 2013, 579) kritisieren unter anderem, dass der BGH eine Haftungserleichterung aufgrund der unentgeltlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit von Betriebsräten ohne überzeugende Begründung abgelehnt hat, und erörtern die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis.