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Bürgerliches Recht. Gesellschaftsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 68 (2013) / Heft 13, S. 689-691 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268813X13698333287205
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268813X13698333287205
Beschreibung
Der BGH sieht im Falle einer verbotenen Einlagenrückgewähr i. S. des § 57 AktG die Rechtsfolge durch § 62 AktG spezialgesetzlich geregelt und lehnt die Nichtigkeitsfolge für Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ab. Christoph Palzer (JZ 2013, 691) hält dies für dogmatisch richtig und begrüßt den Gewinn an Rechtssicherheit sowie den Gleichlauf mit dem GmbH-Recht.