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Bürgerliches Recht. Gesellschaftsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 3, S. 145-147 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268814X13911657295794
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Mit seinem Beschluss vom 8.10.2013 widerruft der II. Zivilsenat des BGH seine elf Jahre zuvor entwickelten Grundsätze zum freiwilligen Delisting. Die Minderheitsaktionäre werden künftig auf die börsenrechtlichen Schutzmechanismen verwiesen. Mathias Habersack (JZ 2014, 147) hält diese Schutzmechanismen, die nicht im Gesetz, sondern nur in der jeweiligen Börsenordnung geregelt sind, für auch in der Sache defizitär und widerspricht dem BGH.