Bürgerliches Recht. Gesellschaftsrecht
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- 10.1628/002268815X14240990162749
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Der BGH verlangt die Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Aktiengesellschaft eine strafprozessuale Geldauflage (§ 153a StPO) übernehmen soll, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, welches seine Pflichten (auch gegenüber der Gesellschaft) verletzt hat. Tobias Tröger (JZ 2015, 261) hält die Begründung des Urteils zwar nicht für restlos überzeugend, letztlich sei aber eine erhöhte Durchsetzungswahrscheinlichkeit von Organhaftungsansprüchen angesichts erhöhter Sensibilität für Compliancedefizite in Unternehmen zu begrüßen.
Sicherheitsrecht des Bundes. Herausgegeben von Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich und Josef Ruthig
Sicherheitsrecht des Bundes. Herausgegeben von Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich und Josef Ruthig