Bürgerliches Recht. Urheberrecht
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Der BGH legt § 52b UrhG i.V. mit § 52a Abs. 3 UrhG (analog) in der Weise aus, dass urheberrechtlich geschützte Werke an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken von den Nutzern auch vervielfältigt – etwa auf einen USB-Stick kopiert und mitgenommen – werden dürfen. Joachim Lege (JZ 2016, 259) vermisst in der Begründung Ausführungen zu den sich aufdrängenden wesentlichen Fragestellungen und und sieht im Ergebnis einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 14 GG.