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Bürgerliches Recht. Verwaltungsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 71 (2016) / Heft 21, S. 1067-1069 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268816X14767194906490
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Der BGH hat eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, die auf die – zuvor behördlich und instanzgerichtlich abgelehnte – Eintragung von »inter« oder »divers« bei der Angabe des Geschlechts im Geburtenregister abgezielt hatte. Judith Froese (JZ 2016, 1069) hält – anders als der Senat – grundrechtliche Erwägungen trotz der nur deklaratorischen Bedeutung der Eintragung für notwendig und erörtert Gestaltungsoptionen des Gesetzgebers.