Bürgerliches Recht. Verwaltungsrecht
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Der BGH hat eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, die auf die – zuvor behördlich und instanzgerichtlich abgelehnte – Eintragung von »inter« oder »divers« bei der Angabe des Geschlechts im Geburtenregister abgezielt hatte. Judith Froese (JZ 2016, 1069) hält – anders als der Senat – grundrechtliche Erwägungen trotz der nur deklaratorischen Bedeutung der Eintragung für notwendig und erörtert Gestaltungsoptionen des Gesetzgebers.