Bürgerliches Recht. Wettbewerbsrecht
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- 10.1628/002268812802459472
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Die Entscheidung des BGH hält einen Schadensersatzanspruch von indirekten Kartellabnehmern dem Grunde nach für gegeben, lässt jedoch den Einwand der Vorteilsausgleichung zu. Christian Kersting und Sebastian Dworschak (JZ 2012, 777, in diesem Heft) sehen hier ein komplexes System, welches sich anhand der Nachweisanforderungen selbst regulieren soll. Es müsse sich jedoch in Zukunft zeigen, ob anhand dieses Systems Klageaussichten hinreichend sicher beurteilt werden können.