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Bürgerliches Recht. Wettbewerbsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 68 (2013) / Heft 2, S. 100-103 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268813X13560134287271
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Das LG Köln hat hinsichtlich bestimmter »presseähnlicher Angebote« der ARD in der »Tagesschau-App« dem Unterlassungsantrag mehrerer Verlage stattgegeben, da ein Verstoß gegen § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV und damit zugleich gegen § 4 Nr. 11 UWG vorgelegen habe. Christian Starck (JZ 2013, 103) sieht die Notwendigkeit einer Änderung des Rundfunkstaatsvertrags, um die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirksam zu beschränken.