Bürgerliches Recht. Zivilprozessrecht
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- 10.1628/002268815X14302135876710
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In dem vom IX. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt die Berufung seines Mandanten gegen das klageabweisende Urteil in einem Arzthaftungsprozess nicht fristgerecht begründet. Dem BGH zufolge soll im darauf folgenden Anwaltshaftungsprozess ein schon mit eben jener Arzthaftungssache befasster Richter am LG trotz der Notwendigkeit der inzidenten Überprüfung des eigenen Urteils weder gesetzlich ausgeschlossen sein noch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können. Gerald Mäsch (JZ 2015, 579) hält die Entscheidung für offensichtlich verfehlt und hofft auf eine Korrektur durch das BVerfG.