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Bürgerliches Recht. Zivilprozessrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 21, S. 1057-1059 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14452489817447
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Prozessvergleiche, die auf einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts basieren (§ 278 Abs. 6 ZPO), hält der BGH für formunwirksam, wenn – in der Praxis nicht selten – eine Partei dem Vorschlag bereits (mündlich) zustimmte, nachdem er im Termin zunächst nur auf Tonträger diktiert worden war, selbst wenn die Partei die (ihr vorgespielte) Aufzeichnung dieser Zustimmung genehmigte. Ulrich Foerste (JZ 2015, 1059) folgt dem de lege lata, erwägt aber eine Rechtsfortbildung.