Rechtswissenschaft
Bürgerliches Recht. Zivilprozessrecht
Jahrgang 70 (2015) / Heft 21, S. 1057-1059 (3)
Prozessvergleiche, die auf einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts basieren (§ 278 Abs. 6 ZPO), hält der BGH für formunwirksam, wenn – in der Praxis nicht selten – eine Partei dem Vorschlag bereits (mündlich) zustimmte, nachdem er im Termin zunächst nur auf Tonträger diktiert worden war, selbst wenn die Partei die (ihr vorgespielte) Aufzeichnung dieser Zustimmung genehmigte. Ulrich Foerste (JZ 2015, 1059) folgt dem de lege lata, erwägt aber eine Rechtsfortbildung.