Rechtswissenschaft
BVerfG, Beschluss v. 10. 2. 2021 – 2 BvL 8/19.
Jahrgang 76 (2021) / Heft 9,
S. 464-473 (10)
Publiziert 03.05.2021
Gemäß § 316h Satz 1 EGStGB unterliegen Taterträge auch dann der erweiterten Möglichkeit der selbständigen Einziehung, wenn die zugrunde liegenden Taten bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung verjährt waren. Das BVerfG hat diese »echte« Rückbewirkung von Rechtsfolgen für ausnahmsweise zulässig erklärt. Martin Asholt (JZ 2021, 473) weist auf Diskrepanzen hin zwischen der Verneinung des Strafcharakters der Vermögensabschöpfung einerseits und der Begründung des überragenden Gemeinwohlinteresses, mit dem die Zulässigkeit der echten Rückwirkung begründet wird, andererseits.