BVerfG, Beschluss v. 16. 12. 2020 – 2 BvE 4/18.
Rubrik: Entscheidungen: Verfassungsrecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 17,
S. 837-848
(12)
Publiziert 01.09.2021
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- 10.1628/jz-2021-0301
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In dem Organstreitverfahren ging es um die Frage, ob die Vernehmung eines beim Bundesamt für Verfassungsschutz tätigen V-Personen-Führers durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss ermöglicht werden muss. Die Antragsgegner haben sich geweigert, an einem entsprechenden Beweisbeschluss mitzuwirken. Das BVerfG hält diese Weigerung für verfassungsgemäß. Ines Gillich (JZ 2021, 820, in diesem Heft) kritisiert die dogmatische Konsequenz des Urteils, nach der der Verweis auf das Staatswohl die Tätigkeit der Nachrichtendienste gegen parlamentarische Kontrolle immunisiere. Zudem sei die Subsumtion für den entschiedenen Fall – wie auch im Sondervotum ausgeführt wird – nicht überzeugend.