BVerfG, Beschluss v. 19. 12. 2017 – 2 BvR 424/17 (Leitsatz d. Redaktion).
Rubrik: Entscheidungen: Verfassungsrecht
Jahrgang 73 (2018) /
Heft 6,
S. 309-313
(5)
Publiziert 18.07.2018
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- 10.1628/002268818X15187867650272
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Einmal mehr hat das BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entschieden, die eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG wegen menschenrechtswidriger Haftbedingungen behauptet hat. Andrea Edenharter (JZ 2018, 313) bemerkt, dass der Senat, anstatt auf die die Zulässigkeit begründende mögliche Identitätskontrolle einzugehen, sich ausschließlich der vom Beschwerdeführer nicht gerügten Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das OLG zuwendet. Darin sei die Bereitschaft zum konstruktiven Dialog mit dem EuGH zu erkennen, auch wenn das BVerfG nicht (wie der österreichische Verfassungsgerichtshof) den Schritt zur direkten Anwendung der Grundrechte-Charta macht.