BVerfG, Beschluss v. 29. 9. 2020 – 1 BvR 1550/19.
Rubrik: Entscheidungen: Verfassungsrecht
Jahrgang 76 (2021) /
Heft 6,
S. 308-317
(10)
Publiziert 15.03.2021
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- 10.1628/jz-2021-0102
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Der Gesetzgeber hat auf die Entscheidung des BVerfG zur gesetzlichen Regelung des Atomausstiegs aus dem Jahr 2016 hin insbesondere Ausgleichsregelungen zugunsten der Kraftwerksbetreiber in das Atomgesetz aufgenommen. Nun hat der Erste Senat entschieden, dass diese Regelungen nie in Kraft getreten sind, da der Eintritt einer dafür normierten Bedingung – die verbindliche beihilferechtliche Genehmigung oder Erklärung der EU-Kommission – bislang nicht erfolgt ist. Markus Ludwigs (JZ 2021, 294, in diesem Heft) stimmt den diesbezüglichen Ausführungen des Senats zu, erörtert die weiteren aufgezeigten Defizite der §§ 7f und 7g AtG und unternimmt einen Ausblick auf die nun endlich zu erwartende verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung des Atomausstiegs.