Cover von: BVerfG, Kammerbeschluss v. 19. 3. 2020 – 1 BvQ 1/20 (Leitsatz d.Red.).

BVerfG, Kammerbeschluss v. 19. 3. 2020 – 1 BvQ 1/20 (Leitsatz d.Red.).

Rubrik: Entscheidungen: Verfassungsrecht. Verfassungsprozessrecht
Jahrgang 75 (2020) / Heft 20, S. 1012-1013 (2)
Publiziert 12.10.2020
DOI 10.1628/jz-2020-0323
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  • 10.1628/jz-2020-0323
Beschreibung
Das »Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation« enthält in § 68a, §§ 303a ff. SGB V Regelungen zur umfassenden Zusammenführung und Auswertung von (anonymisierten bzw. pseudonymisierten) Krankenversicherten-Daten. Den Antrag, diese im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, hat das BVerfG abgelehnt. Sebastian Bretthauer und Indra Spiecker gen. Döhmann (JZ 2020, 990, in diesem Heft) kritisieren die Maßstäbe, die die Kammer bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen Folgenabwägung angelegt hat, sowie die Ausführungen zur Frage, wann in einer Datenverwendung ein Grundrechtseingriff liegt.