BVerfG, Kammerbeschluss v. 30. 9. 2018 – 1 BvR 2421/17 (Leitsätzed. Redaktion).
Rubrik: Entscheidungen: Verfassungsrecht. Zivilprozessrecht
Jahrgang 74 (2019) /
Heft 8,
S. 409-412
(4)
Publiziert 29.04.2019
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- 10.1628/jz-2019-0150
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Mit dem Vorwurf, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über mehrere Wochen einseitige »Geheimverfahren« durchzuführen, ohne die Gegenseite anzuhören oder zu informieren, tritt das BVerfG in zwei Kammerbeschlüssen einer zivilgerichtlichen Praxis in Presse- und Äußerungssachen entgegen. Ekkehard Schumann (JZ 2019, 398, in diesem Heft) hält die Entscheidungen im Ergebnis für uneingeschränkt begrüßenswert und unterzieht die Begründungen einer differenzierten Würdigung.