BVerwG, Urteil v. 13. 6. 2019 – 3 C 28.16 (OVG Münster).
Rubrik: Entscheidungen: Verwaltungsrecht
Jahrgang 75 (2020) /
Heft 10,
S. 524-528
(5)
Publiziert 18.05.2020
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- 10.1628/jz-2020-0143
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Der Entscheidung des BVerwG zufolge ist zwar das massenhafte Töten männlicher Küken aus Zuchtlinien für Legehennen an sich nicht durch einen »vernünftigen Grund« i.S. des § 1 Satz 2 TierSchG gedeckt. Für eine Übergangszeit, wenn in Kürze Alternativen zur Verfügung stünden, könne jedoch das wirtschaftliche Interesse eines Brütereibetriebs noch als ein solcher Grund angesehen werden. Jens Bülte (JZ 2020, 504, in diesem Heft) sieht darin im Ergebnis eine mit dem tierschutzrechtlichen Tötungsverbot nicht in Einklang zu bringende Relativierung der grundsätzlichen Aussage des Senats und konstatiert Friktionen mit der strafrechtlichen Beurteilung.