Cover von: Common Principles of European Intellectual Property Law?
Ansgar Ohly

Common Principles of European Intellectual Property Law?

Rubrik: Articles
Jahrgang 2 (2010) / Heft 4, S. 365-384 (20)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/186723710794481363
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/186723710794481363
Beschreibung
European intellectual property law is converging in two respects. First, the law of the EU member states has been harmonised to a significant extent. Secondly, there is an increasing overlap between intellectual property rights, and the borders between the traditionally distinct areas of patent law, copyright law and trade mark law lose some of their practical significance. The European academic community has not fully kept pace with these developments. European law is often regarded through the spectacles of national law, and a growing specialisation among both academics and practitioners tends to cloud the view for the common features of intellectual property law. While in general private law much effort has gone into the identification of European rules and principles, European intellectual property academics are still far from proposing a »Common Frame of Reference« for intellectual property law. This article tries to make the case for an increased research into common structures, policies and principles of European intellectual property law. A look at the conditions of protection, at secondary liability, at exceptions and limitations, at licensing, at enforcement and at the relationship between intellectual property law and neighbouring areas of law such as human rights law or competition law will reveal significant differences between the distinct intellectual property rights, but also common features which merit further investigation. Im europäischen Recht des geistigen Eigentums besteht eine zweifache Tendenz zur Konvergenz. Erstens wurden weite Teile des Immaterialgüterrechts durch Richtlinien harmonisiert; im Marken-, Design- und Sortenschutzrecht haben Verordnungen die Grundlage für die Erteilung unionsweit geschützter autonomer Rechte geschaffen. Zweitens kommt es zunehmend zu einer Ausdehnung und Überlagerung von Schutzrechten, durch die die Grenzen zwischen den immaterialgüterrechtlichen Teilrechtsgebieten verschwimmen. Die Wissenschaft hat mit dieser Entwicklung nicht völlig Schritt gehalten. Nach wie vor wird das Unionsrecht vorwiegend durch die Brille des nationalen Rechts betrachtet, die deutsche Wissenschaft vom geistigen Eigentum etwa spricht im wörtlichen wie im übertragenen Sinne deutsch. Auch führen die Ausdifferenzierung des Rechtsgebiets und die hohe Spezialisierung seiner Vertreter dazu, dass die Gemeinsamkeiten zwischen den Teildisziplinen des Immaterialgüterrechts nicht hinreichend gewürdigt werden. Während im allgemeinen Zivilrecht eine intensive Diskussion über europäische Normen und Grundsätze stattfindet, die jüngst den Draft Common Frame of Reference hervorgebracht hat, ist die Wissenschaft vom geistigen Eigentum trotz ermutigender Ansätze wie dem von der Wittem Group vorgelegten Entwurf eines European Copyright Code von einem vergleichbaren Projekt noch weit entfernt. Der vorliegende Beitrag wirbt dafür, dass sich die europäische Wissenschaft trotz denkbarer Einwände intensiver als bisher der Suche nach gemeinsamen Strukturen, Wertungen und Grundsätzen des geistigen Eigentums widmen sollte, die gleichermaßen europäisch und horizontal in dem Sinne sind, dass sie mehrere oder sogar sämtliche Rechte des geistigen Eigentums betreffen. Die erheblichen Unterschiede zwischen den materiellen Schutzvoraussetzungen der einzelnen Immaterialgüterrechte liegen in der Natur der Sache. Die Formulierung horizontaler Grundsätze fällt hier schwer. Immerhin lassen sich die Gründe, die einen Schutz des geistigen Eigentums rechtfertigen, in allgemeiner Form zusammenfassen. Dabei stellt sich heraus, dass sich das Patentrecht in seinem Kern mit Anreizüberlegungen rechtfertigen lässt, dass das Urheberrecht sowohl dem Anreiz als auch dem Persönlichkeitsschutz dient, während andererseits die Rechtfertigung des breiten Schutzes bekannter Marken jenseits der Verwechslungsgefahr noch nicht gelungen ist. Bei den formellen Schutzvoraussetzungen der Registerrechte zeigen sich Un