Christoph Sorge
Condictio ob rem und Rückabwicklung gemeinschaftsbezogener Zuwendungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften
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- 10.1628/002268811796366870
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Der BGH geht entgegen einer früheren Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich Ausgleichsansprüche bestehen können. Jedoch ist weder die Frage nach der Anspruchsgrundlage noch die des Umfangs der Ansprüche als abschließend geklärt anzusehen. Der folgende Beitrag begründet, warum entgegen der überwiegenden Auffassung der bereichungsrechtliche Weg über die condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) die überzeugendsten Lösungen bietet.