Steffen Detterbeck
Das Bundesverfassungsgericht – ein selbst ernannter Hüter der Unionsgrundrechte
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- 10.1628/jz-2021-0207
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Bis zum November des Jahres 2019 lehnten es beide Senate des BVerfG ab, ihren Prüfungsmaßstab auf Unionsrecht zu erstrecken. Die beiden Entscheidungen des Ersten Senats vom 6. 11. 2019 (»Recht auf Vergessen I und II«) bedeuten eine kopernikanische Wende. Danach gehören die Grundrechte der EUGrCh unter bestimmten Voraussetzungen zum Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde. Der Zweite Senat hat sich dem mit Beschluss vom 1. 12. 2020 angeschlossen. Diese Ausdehnung des bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs beruht jedoch auf einer Verkennung des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts und verletzt die Bindung des BVerfG an Gesetz und Recht. Das Ziel dieser Rechtsprechung, nämlich die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes, ist auch auf einem anderen und vor allem verfassungskonformen Weg erreichbar.