Thomas Rüfner
Das Corona-Moratorium nach Art. 240 EGBGB
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Die Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche aus. Mit dem »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht« führt der deutsche Gesetzgeber zahlreiche befristete Sonderregelungen ein, die dem »Herunterfahren« des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft zur Bekämpfung der Seuche Rechnung tragen sollen. Dieser Beitrag stellt die Regelungen zum bürgerlichen Vertragsrecht vor, die durch Art. 5 des Gesetzes als Art. 240 in das Einführungsgesetz zum BGB eingefügt werden.