Michael Beurskens, Johannes Rottmann
Das Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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So leicht sich eine GbR durch formlosen Beschluss gründen lässt, so schwer fällt es, den Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Beendigung zu bestimmen. Entgegen der noch herrschenden Auffassung kann die schlichte Ausschüttung des Gesamthandvermögens nach einem Auflösungsbeschluss ohne weitere Erfordernisse nicht genügen. Will man die GbR als formlose, spontan zu gründende Rechtsform beibehalten, muss man auf eine Nachhaftungsbegrenzung verzichten - deren Einführung führt zwangsläufig zum Ende der GbR, wie wir sie kennen.