Cover von: Das Recht an der Erfindung und das Recht auf das Patent Eine Analyse der Rechtsstellung des Erfinders in der jüngeren Rechtsprechung des BGH
Diana Liebenau, Herbert Zech, Franz Hofmann

Das Recht an der Erfindung und das Recht auf das Patent Eine Analyse der Rechtsstellung des Erfinders in der jüngeren Rechtsprechung des BGH

Rubrik: Articles
Jahrgang 4 (2012) / Heft 2, S. 133-154 (22)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/186723712801659310
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/186723712801659310
Beschreibung
e unjust enrichment principle (Eingriffskondiktion). The underlying justification is based upon a theory of personality rights which far exceeds the traditional acknowledgement of the inventor's moral right. The right to an invention is conceived as a personality property right (Persönlichkeitsimmaterialgüterrecht). However, this notion should not be upheld. A property right to an invention would imply a property right to factual semantic information, which could only be justified on utilitarian, not deontological grounds. Recognizing a right to an invention would also blur the boundaries between patent law and trade secrets. Inventor's rights are inextricably linked to the policy of patent law which is targeted at the disclosure of an invention in exchange for granting an exclusive right. While inventor's rights do assure that the inventor or his successor in title may eventually obtain the patent, they do not yet assure an exclusive right to use. Der BGH nimmt in der neueren Rechtsprechung eine kategoriale Trennung zwischen dem Recht auf das Patent und dem Recht an der Erfindung vor. Das Recht an der Erfindung wird zum Sammelbecken aller Fragen zur materiellen Berechtigung am Erfindungsgedanken. Das Recht auf das Patent bündelt alle Fragen der formellen Berechtigung im Anmeldeverfahren. Zugleich liegt dem Recht an der Erfindung (Patentfähigkeit ist dafür nicht erforderlich) eine persönlichkeitsrechtliche Rechtfertigung zugrunde. Der BGH versteht dieses Recht im Kern als »Persönlichkeitsimmaterialgüterrecht«. Eine solche Deutung lässt sich jedoch nicht rechtfertigen. Die Zuweisung anwendbaren Wissens kann nur utilitaristisch, nicht persönlichkeitsrechtlich gerechtfertigt werden. Da das Patentrecht auf Offenbarung der technischen Lehre angelegt ist, kommt auch ein Geheimnisschutz nicht in Betracht. Letztlich haben sich alle Rechte des Erfinders vor der endgültigen Patenterteilung an den Wertungen des Patentrechts messen zu lassen. Während das Recht durchaus sicherstellen will, dass der Erfinder (wenn das Recht auf die Erfindung bereits übertragen wurde: der Berechtigte) später Patentinhaber wird, ist es nicht möglich, die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung vor Patenterteilung (patent-)rechtlich abzusichern.