Jens Adolphsen
Das Verhältnis der Brüssel Ia-VO und der EuVTVO bei konsekutiven Verfahren der grenzüberschreitenden Vollstreckung
Rubrik: Anmerkung: Europäisches Zivilprozessrecht
Jahrgang 79 (2024) /
Heft 4,
S. 148-153
(6)
Publiziert 13.02.2024
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In Europa gibt es Vollstreckungssysteme in verschiedenen Verordnungen. Die größtmögliche Freizügigkeit genießen Entscheidungen, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Sie sind nicht mehr aufzuhalten: Eine Kontrolle darf es im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht geben. Dies gilt nach Ansicht des BGH sogar dann, wenn dort zuvor ein Vollstreckungsversuch wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach dem System der Brüssel Ia-VO gescheitert war. Jens Adolphsen kritisiert die Begründung des BGH und kommt zum gegenteiligen Ergebnis: Kein Vollstreckungsmitgliedstaat muss eine Entscheidung nach der EuVTVO vollstrecken, wenn dessen Gerichte zuvor die Vollstreckung nach der Brüssel Ia-VO verweigert haben.