Michael Stürner, Christoph Wendelstein
Datenschutzrechtliche »Sammelklagen« im Zuständigkeitsregime der Brüssel Ia-VO
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- 10.1628/jz-2018-0286
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Aus Anlass der Entscheidung des EuGH in der Sache Schrems gegen Facebook (JZ 2018, 1099, in diesem Heft) befasst sich der nachfolgende Beitrag mit der internationalen Zuständigkeit für Klagen wegen Datenschutzverstößen. Solche Ansprüche sind im Regelfall deliktisch zu qualifizieren. Eine vertragliche Einordnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Der Verbrauchergerichtsstand ist nur für vertragliche Ansprüche eröffnet; eine »Annexzuständigkeit« für deliktische Ansprüche besteht nicht. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Datenverarbeiter führt hinsichtlich vertraglicher Ansprüche auch dann nicht zur Eröffnung des Verbrauchergerichtsstandes, wenn es sich bei Zessionar und Zedenten um Verbraucher handelt.