Martin Böse
Der Auslandsbeweis im deutschen Strafprozess – die Encrochat- Entscheidung des BGH im Spiegel der Lehre von den strafprozessualen Verwertungsverboten
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Mit der »Encrochat-Entscheidung« hat der 5. Strafsenat des BGH die Verwertbarkeit von in Frankreich erhobenen und an deutsche Strafverfolgungsbehörden übermittelten Kommunikationsdaten aus verschlüsselten Mobiltelefonen bestätigt. Der Beitrag unterzieht die Entscheidungsbegründung einer kritischen Würdigung und legt dar, dass sich aus den verfassungsund prozessrechtlichen Grundlagen der Beweisverwertung, vor allem aber aus dem rechtshilferechtlichen Rahmen des grenzüberschreitenden Beweistransfers gravierende Bedenken gegen die Verwertung der Encrochat-Daten ergeben.